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Auch wenn eine Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) einem Vermieter mitteilt, die Unterkunfts- und Heizungskosten für einen bedürftigen Mieter zu übernehmen, hat der Vermieter in der Regel keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die ARGE. Bei der Erklärung handelt es sich nur um eine Tatsachenmitteilung, nicht aber um eine Willenserklärung, aus der sich Ansprüche herleiten lassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Mietvertrag von der ARGE zurückerhalten mit dem Vermerk: „Der Mietvertrag wurde genehmigt. Ab 1.8.07 wird dem Vermieter die Miete überwiesen!". Eine rechtsverbindliche Kostenzusage gegenüber dem Vermieter liegt dem Gericht zufolge hierin nicht. Die Erklärung sei nur als Ausdruck einer üblichen, allein auf den Hilfeempfänger bezogenen Abwicklung des Rechtsverhältnisses zu verstehen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.7.2010, 24 U 230/09) |