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Urteil

BGH: Wohnungseigentümer kann Videoauge am Eingang verlangen

Ein Wohnungseigentümer kann den Einbau einer Videokamera am Hauseingang verlangen, wenn diese nur kurz aktiviert wird, nachdem geklingelt wurde und die Bilder nur in die jeweilige Wohnung übertragen werden. Die Persönlichkeitsrechte der anderen Miteigentümer werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

(31.05.11)

Vollständiger Text bei www.haufe.de

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