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Mietrecht

BGH: Falscher Abzug von Vorauszahlungen macht Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam

Zieht der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung die vereinbarten anstatt die tatsächlichen Vorauszahlungen ab, ist die Abrechnung trotzdem formell wirksam. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund

Die klagende Vermieterin verlangt vom beklagten Mieter die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie erhöhte monatliche Vorauszahlungen für die Zukunft.

In der betreffenden Abrechnung hat die Vermieterin nicht die tatsächlichen Vorauszahlungen des Mieters (sog. Ist-Vorschüsse) abgezogen, sondern die im Mietvertrag vereinbarten (sog. Soll-Vorschüsse). Ist-Vorschüsse und Soll-Vorschüsse waren im vorliegenden Fall identisch.

Der Mieter verweigert die Nachzahlung. Er ist der Meinung, die Abrechnung sei formell unwirksam, da die Vermieterin die Ist-Vorauszahlungen hätte abziehen müssen.

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(14.01.10)

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