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Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001
hier: § 541 BGB

BGBTitel
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
 

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen


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