Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001
hier: § 562c BGB
BGB
Titel
§ 562c
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.