Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Dienstag, 7. September 2010, 17:05 Uhr

[ zurück ] [ zur Übersicht ] [ drucken ]

Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001
hier: § 536b BGB

BGBTitel
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
 

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


[ zurück ] [ Seitenanfang ] [ Home ] [ drucken ]

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2010. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.

Ausgeführt in: 0.01 Sek.


Wir unterstützen die Arbeit von Retriever und Freunde e.V. - Helfen Sie mit! Wir unterstützen der Hamburger Tafel - Helfen Sie mit!