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Mietrecht

Kosten für Münzwaschmaschinen

Münzbetriebene Haushaltsmaschinen -hier: Waschmaschinen im Keller -, die den Mietern im Haus zur Benutzung offen stehen, sind regelmäßig mit der Wohnungsmiete bezahlt. Kosten für die Münzen dürfen daher mangels abweichender Vereinbarung keine Amortisation, sondern lediglich die laufenden Kosten des Wassers und des Betriebsstroms entgelten.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2003 -Aktenzeichen: 39A C 56/03.

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(Zuletzt bearbeitet am 01.06.04)