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Mietrecht
Schmerzensgeld bei Mangel
Führt das Auftragen eines dichlormethanhaltigen und toxischen Fleckenentferners auf den Boden des Hausflurs eines Miethauses bei einem Mieter zu Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass dieser sich veranlaßt sieht, die Mietwohnung vorübergehend zu verlassen, rechtfertigt dies bei einer nicht über zwei bis drei Tage hinausgehenden Dauer der Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00.
OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen: 27 U 50/01. |