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Mietrecht

Erfassung der Heizkosten

Entspricht das bei Errichtung der Wohnanlage eingebaute Verbrauchserfassungssystem für Heizenergie den gesetzlichen Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Ersetzung durch ein anderes Verbrauchserfassungssystem. Ein solcher Anspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Abrechnungsergebnisse auf Grund des vorhandenen Verbrauchserfassungssystems für einen Wohnungseigentümer grob unbillig und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbar sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei kann insbesondere die Frage eine Rolle spielen, ob die Mehrbelastung mit Kosten für die Heizung eine unzumutbare Grenze übersteigt. Für einen Anspruch auf Änderung des Verbrauchserfassungssystems kann auch sprechen, dass der Einbau mit erheblichen Kosten verbunden ist, überdies das neue System regelmäßig auszutauschen ist, der dann zu tätigende Aufwand außer Verhältnis zu der möglichen Ersparung bei den Heizkosten steht. In diesem Fall kann ein Wohnungseigentümer keine Änderung der Verbrauchserfassung verlangen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen: 2Z BR 14/03.

(Zuletzt bearbeitet am 11.01.04)

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