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Mietrecht
Fristenplan bei Renovierung
Einigen sich die Vertragsparteien eines Wohnungsmietverhältnisses nach Auslaufen des Vertrages über einen Anschlussmietvertrag, ohne dass der Mieter die Wohnung zwischenzeitlich aufgibt, so gelten für die Ausführung von Schönheitsreparaturen diejenigen Fristen, die im Anschlußmietvertrag vereinbart wurden. Die Dauer des vorher laufenden Mietverhältnisses bleibt für die Berechnung der Fristen außer Betracht.
Landgericht Stade, Urteil vom 6.1.2000, Aktenzeichen 4 S 59/99. |