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Mietrecht
Haftung für Rückgewähr der Kaution
§ 566 a BGB, wonach der Erwerber vermieteten Wohnraums dem Mieter grundsätzlich für die von diesem an den Veräußerer geleistete Mietsicherheit haftet, ist mangels gesetzlicher Rückwirkungsanweisung nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes gekündigten Mietvertrag anwendbar.
Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 23.01.2002, Aktenzeichen: 7 C 195/01. |