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Mitzählen bedingter Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung - Majorisierung bei Verwalterabwahl

1. Stellt ein Leiter einer Wohnungseigentümer-Versammlung die Wahl eines Kandidaten zum Verwalter fest, obwohl eine Stimmenmehrheit wegen der Ungültigkeit abgegebener Stimmen (hier: bedingte Stimmabgabe unter dem Vorbehalt der Klärung verschiedener Punkte in der Teilungserklärung) in Wahrheit nicht vorliegt, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung mit der Folge, daß der Eigentümerbeschluß mit dem festgestellten Inhalt - da nicht nichtig - wirksam ist, solange er nicht auf Grund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
2. Setzt ein Wohnungseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dazu ein, gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer den Verwalter abzuwählen (Majorisierung), so liegt hierin kein Rechtsmißbrauch, wenn der Verwalter - weil unbestimmte Zeit bestellt - prinzipiell jederzeit insbesondere ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, abgewählt werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.05.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 244/01, NZM 2002, S. 527.

(Zuletzt bearbeitet am 05.02.04)

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