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Mietrecht
Mietpreisüberhöhung
Das geringe Angebot i.S.v. § 5 WiStrG wird bereits dann ausgenutzt, wenn feststeht, dass der überhöhte Mietzins nicht erzielt worden wäre, wenn ein ausreichendes Angebot an Wohnraum vorhanden gewesen wäre. Das Merkmal des Ausnutzens bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Mieters, sondern allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt. § 5 will nicht die Ausnutzung einer nur individuellen Notlage ahnden, sondern knüpft an eine gleichförmig gegebene Marktsituation an.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.02.2000, Aktenzeichen 316 S 163/99. |