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Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung des Hobbyraums zu Wohnzwecken -Verwirkung

Ein Zeitraum von knapp 6 Jahren seit der Möglichkeit, die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken geltend zu machen, reicht zur Annahme einer Verwirkung jedenfalls nicht aus, solange der Nutzer keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, dass und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen jeder wirtschaftlichen Investition - darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen auf Unterlassung dieser Nutzung verschont zu werden bzw. zu bleiben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2000, Aktenzeichen 3 Wx 340/99 NZM 2000, S. 866.

(Zuletzt bearbeitet am 16.03.04)

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