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Außerordentliche Kündigung bei Gewerberaum

Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1a BGB a.F..

BGH, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen: XII ZR 323/00

(Zuletzt bearbeitet am 21.02.03)

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