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WEG
Sondervergütung des Wohnungseigentumsverwalters im Passiv-Prozess
Führt ein Wohnungseigentumsverwalter im Namen mehrerer Wohnungseigentümer mit deren Ermächtigung einen Passiv-Prozess, so sind für den Fall, dass ihm die Eigentümer eine Sondervergütung analog der Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung durch Beschluss zuerkannt hatten, diese Gebühren im Obsiegenfall in vollem Umfange erstattungsfähig.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen: 2T 70/03 - NJW-RR2003.S. 1169. |