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Interessenkonflikt bei Verwalter

Die allgemeine Vollmacht des Wohnungseigentumsverwalters, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und das Unterbleiben von Eigentümerbeschlüssen zur Prozessführung rechtfertigen nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in welchem ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grund fordert.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.06.2003-Aktenzeichen: 24 W 77/03.

(Zuletzt bearbeitet am 01.06.04)

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