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Mietrecht

Kappungsgrenze bei Teilinklusivmiete

Auch bei der sogenannten Teilinklusivmiete ist die Kappungsgrenze nicht auf die rechnerische Nettokaltmiete zu berechnen, sondern auf die Teilinklusivmiete. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die überwiegende Auffassung. Von einer Teilinklusivmiete spricht man, wenn ein Teil der Nebenkosten in der Miete enthalten ist. Die Kappungsgrenze von 20 Prozent besagt wiederum, dass sich die Miete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen darf.
Insoweit macht es einen Unterschied, ob die Kappungsgrenze auf die rechnerische Nettokaltmiete (Teilinkisivmiete abzüglich der in der Miete enthaltenen Nebenkosten) berechnet wird oder aber auf die Teilinklusivmiete selbst. Nimmt man die Berechnung der Kappungsgrenze auf letztere vor, ist der Erhöhungsspielraum für den Vermieter größer.

BGH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen:
VI 11 ZR 160/03.

(Zuletzt bearbeitet am 09.08.04)

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