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Mietrecht
Unbestimmte Kündigung
Eine unbestimmt befristete Kündigung ist regelmäßig unwirksam. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, dass der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache kündigt mit dem Hinweis, die Kündigung werde nicht mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem der Mieter andere Räume beziehen kann. Für die Kündigung von Mietverträgen ist anerkannt, dass sie nicht von einer echten Bedingung abhängig gemacht werden kann, durch die der Empfänger in eine Ungewisse Lage versetzt würde. Solche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig. Nichts anderes kann gelten, wenn die Kündigung befristet wird. Für Bedingungen und Befristungen sieht das Gesetz weitgehend übereinstimmende Regelungen vor, so dass bei der Befristung nicht anders entschieden werden kann. Die Besonderheit von Gestaltungsrechten, wie der Kündigung, besteht in der einer Person eingeräumten Rechtsmacht, einseitig in die Rechtsverhältnisse einer anderen Person einzugreifen. Diese muss aber, wenn sie schon der fremden Gestaltung unterworfen ist, vor Unbilligkeiten geschützt werden. Eine Unsicherheit, ob die Ausübung der Kündigung zu einer Umgestaltung führt, kann dem Gegner nicht zugemutet werden.
BGH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 112/02. |