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Mietrecht
Konkludente Nebenkostenvereinbarung
Zumindest nach der dritten Bezahlung der in Abweichung zum ursprünglichen Mietvertrag aufgestellten Nebenkostenabrechnung ist davon auszugehen, dass der Mieter mit der Einstellung weiterer Nebenkostenpositionen einverstanden ist und nicht nur eine versehentliche Überzahlung vorliegt. Auch der Bundesgerichtshof hatte kürzlich in einer Entscheidung vom 07.04.2004 -Aktenzeichen: VIII ZR 146/03 - die Auffassung vertreten, dass die Umlegung einzelner sonstiger Betriebskostenpositionen aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung so erfolgen kann. Warum geht es in diesen Fällen?
Mit dem Mieter wurde die Umlage von Betriebskosten vereinbart, wobei einzelne Positionen im Mietvertrag nicht benannt sind, vom Vermieter aber dennoch umgelegt werden. Es stellt sich sodann die Frage, ob aufgrund jahrelanger Zahlung durch den Mieter der Mietvertrag stillschweigend dahingehend geändert worden ist, dass auch im Mietvertrag nicht benannte Betriebskostenpositionen umgelegt werden können.
Ob dieses der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, teilweise wird es abgelehnt, weil aus dem Zahlungsverhalten des Mieters eine Willenserklärung des Inhalts hergeleitet werden kann, dass der Mietvertrag geändert werden soll. Andere vertreten die Auffassung, dass durch jahrelange Übung davon auszugehen ist, dass die Parteien sich stillschweigend darauf geeinigt haben, die in Rechnung gestellten Nebenkosten auf den Mieter abzuwälzen. Auch stillschweigend abgegebene Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen.
Das Verhalten des Mieters kann der Vermieter in diesem Fall nur dahin verstehen, dass die Umlegung der im Mietvertrag nicht benannten Kosten auf Einverständnis des Mieters stößt.
Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen: 2 S 7/03. |