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Verwalterzahlung auf Wohngeld

Hat der Verwalter in einer kleineren Wohnungseigentümergemeinschaft, weil einer der Miteigentümer mit seinen Zahlungen des Wohngeldes erheblich in Rückstand war, den Fehlbetrag der laufenden Kosten der Gemeinschaft aus eigener Tasche vorgeschossen, so liegt darin, wenn ein anderer Wille nicht ausdrücklich erklärt wurde, keine befreiende Drittleistung (§ 267 BGB) für den säumigen Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft kann deshalb von diesem die rückständigen Beiträge weiterhin verlangen.

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen: 16 Wx 210/04.

(Zuletzt bearbeitet am 13.07.05)

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