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Mietrecht
Verjährung mietrechtlicher Ansprüche
Der Vermieter kann den Beginn der kurzen Verjährung nicht dadurch zu Lasten des Mieters hinauszögern, dass er davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit zur Inbesitznahme hat.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen: 12 U 9284/99. |