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Mietrecht

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, ist unzulässig.
Der Umstand, dass der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen herzurichten, steht einem Eigenbedarf nicht entgegen, auch wenn sich die Sanierung - entweder auf Grund begrenzter finanzieller Mittel oder wegen der Vornahme von Eigenleistungen - über einen Zeitraum erstreckt, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer überschreitet.


BGH, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen: VIII ZR 368/03.

(Zuletzt bearbeitet am 13.09.05)

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