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Mietrecht

Eintritt eines Mieters

Ist die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Alt-Mieter schriftlich vereinbart, dass der Neu-Mieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt? Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage. Gemäß § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag mit längerer Laufzeit als ein Jahr der Schriftform. Wird z.B. ein langfristiger Gewerbemietvertrag, der fünf Jahre oder länger dauert, nicht schrift-formgemäß geschlossen, so ist er trotz der langfristigen Bindung zum Ablauf des ersten Mietjahres kündbar.

Schriftform bedeutet, dass alle wesentlichen Vereinbarungen in der Vertragsurkunde niedergelegt werden müssen, bei Änderungen des Vertrages nach Vertragsschluss muss ein schriftformgemäßer Nachtrag hergestellt werden. Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof in dem Umstand, dass die Zustimmung des Dritten (Nachmieters) nicht schriftlich erfolgte, keinen Schriftformmangel. Die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel ist formfrei möglich, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat.

Der Schriftform genügt auch ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muss nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptgeschäftes bedarf. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB verfolgt nicht den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewissheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen.

Für die vorgeschriebene Schriftform genügt es vielmehr, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er ggf. eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstückes (noch) bestanden. Diesen Voraussetzungen genügt z.B. auch ein Nachtrag, weil ein potentieller Grundstückserwerber aus ihm in Verbindung mit dem Mietvertrag ersehen kann, dass er, sofern der Mietvertrag überhaupt besteht, in ein langfristiges Mietverhältnis entweder mit dem alten oder dem neuen Mieter eintritt.


BGH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen: XIIZR 29/02.

(Zuletzt bearbeitet am 13.09.05)

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