Brandgefahr in Mieträumen - berger24.de
berger24.de

Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Tel.: (040) 430 430-0 Dienstag, 22. Mai 2012, 03:19 Uhr

 Home > Urteile > Entscheidung

  zurück  Druckversion 

Mietrecht

Brandgefahr in Mieträumen

Setzt der Mieter die vermieteten Räume einer beträchtlichen Brand- und Feuergefahr trotz Abmahnung des Vermieters und einer Feuerschau aus, so ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter Vertragsverletzung berechtigt. Hierauf weist das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 07.09.2001 (Aktenzeichen: 33 S 96/01) hin. Werden Mieträume zu einem bestimmten Zweck vermietet, egal ob als Wohnung oder zu gewerblichen Zwecken, so ist der Mieter gehalten, von den Mieträumen nur einen vertragsgemäßen Gebrauch zu machen. Überschreitet der den vertraglich vereinbarten Zweck, kann dieses einen Pflichtverstoß begründen und nach einer Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Der Gewerbemieter z.B. macht von seinen Mieträumen dann keinen vertragsgemäßen Gebrauch, wenn er leicht entzündlich uund brennbare Materiaien ungeschützt in die Mieträume verbringt, gleiches würde gelten, wenn der Wohnraummieter in erheblichem Umfang Feuerwerkskörper so lagert, ohne Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Unterbringung in einem verschließbaren feuerbeständigen Stahlschrank).

LG Coburg 07.09.2001, Aktenzeichen: 33 S 96/01.

(Zuletzt bearbeitet am 25.02.03)

Zur Übersicht

Stichwortsuche: Durchsuchen Sie unsere Datenbank nach Stichworten: 


  Zurück    Seitenanfang   Drucken

Weitere Urteile:

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2012. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.



Werde Fan und erfahre
zuerst von neuen Angeboten!