|
Mietrecht
Keine Mietminderung bei geringfügigen Mängeln
Geringfügige Mängel, die den Wohnwert nicht tatsächlich beeinträchtigen, gewähren keine Berechtigung für eine Mietminderung.
Eine Frau hatte einen Teil ihrer Mietzahlungen einbehalten und ihrem Vermieter gegenüber einen Wohnungsmangel gerügt. Hierbei handelte es sich um Regenwasser, das von der Veranda der über ihrer gelegenen Wohnung auf ihren Balkon tropfte, wodurch dieser an mehreren Stellen nass und rutschig wurde. Das Amtsgericht Münster entschied, dass eine solche Unannehmlichkeit keinen berechtigten Grund für eine Minderung des Mietpreises darstelle. Die Wohnung sei trotz des tropfenden Wassers uneingeschränkt zur Nutzung geeignet. Eine zu starker Bewässerung der Balkonpflanzen könne durch einfache Umpositionierung der Pflanzenkästen erreicht werden. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Zahlung der vollen Miete.
AG Münster, AZ 59 C 2601/05
|