|
Mietrecht
Minderung wegen Lärm
Hat der Mieter eine Wohnung im oberen Preissegmetn angemietet, so darf er erwarten, nicht von Bürolärm einer über ihm belegenen Wohneinheit gestört zu werden. Treten Störungen auf, so rechtfertigt dieses nach Ansicht des Amtsgerichts Potsdam (Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: 26 C 82/01) Minderung des Mietzinses, dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Bürotätigkeit überwiegend erst nach 22.00 Uhr ausgeübt werden. Entrichtet der Mieter einen sehr hohen Mietzins, so darf er erwarten, daß er die Wohnung ungestört nutzen darf, schon bei kleineren Störungen kann es gerechtfertigt sein, den Mietzins zu mindern. Dieses muß jedenfalls dann gelten, wenn er nicht bei Anmietung selbst aufgrund der erkennbaren örtlichen Gegebenheiten damit rechnen muß, daß es zu gewissen Beeinträchtigungen kommt. Die Störung der Nachtruhe stellt für den Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar, diesem Umstand ist durch eine Minderung des Mietzinses Rechnung zu tragen. In welcher Höhe der Mietzins gemindert werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere vom Ausmaß der Störungen ab.
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: 26 C 82/01. |