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Mietrecht
Keine Mietminderung bei erkennbar schlechtem Anstrich
Ein bei Vertragsschluss überstrichener und mit Acryllack verschmierter Fensterrahmen lässt deutlich erkennen, dass sich unter dem schlechten Zustand des Anstrichs eventuelle Mängel der Holzrahmen verbergen können. Prüft der Mieter den Zustand der Fensterrahmen nicht unverzüglich, entfällt sein Minderungsrecht. Der Mieter darf hier die Miete nicht mindern, obwohl das Regenwasser durch die maroden, kaum noch zu schließenden Fenster dringt. Zu Beginn des Mietverhältnisses waren die Fenster innen und außen mit Acryl verschmiert und überstrichen. Die Unkenntnis des maroden Zustandes der Fenster war daher grob fahrlässig. Der mangelhafte Anstrich war auch für einen Laien leicht erkennbar, so dass der Mieter die Fenster unverzüglich hätte prüfen müssen.
LG Berlin, 63 S 153/06
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