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Mietrecht

Mäuse in der Wohnung

Ist der Mieter berechtigt, den Mietzins zu 100 % zu mindern und auch das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn in der Wohnung in erheblichem Umfang Mäuse vorhanden sind? Ja, sagt das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 06.08.2001 (Aktenzeichen: 32 C 520/00). Eine fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisse kann unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht kommen, insbesondere weil der vertragsgemäße Gebrauch der Räume entzogen wird oder aber diese so geschaffen sind, daß ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so daß insgesamt eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Mieter nicht mehr zugemutet werden kann. Für eine Kündigung wie auch Mietminderung reicht es allerdings nicht aus, daß einmalig ein Hausmaus auftritt, die auch der städtische Mieter als unvermeidliche einmalige Begleiterscheinung des Alltags hinzunehmen hat, vielmehr ist das Auftreten von Ungeziefer in erheblichem Ausmaß erforderlich, um ein Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit des vertragsgemäßen Gebrauchs zu begründen.

AG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2001, Aktenzeichen 32 C 520/60.

(Zuletzt bearbeitet am 25.02.03)

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