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Änderung der Verwaltervergütung

Ist im Verwaltervertrag vereinbart, daß der Verwalter nach der Zahl der Wohneinheiten zu vergüten ist, reduziert sich der Vergütungsanspruch des Verwalters nicht dadurch, daß zwei getrennte Wohneinheiten zu einer Einheit zusammengeführt werden. Die Zusammenlegung von zwei Einheiten führt nicht zu einer meßbaren Minderung des Verwaltungsaufwands.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 08.03.2001, Aktenzeichen: 9 II 36/00.

(Zuletzt bearbeitet am 26.02.03)

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